Bundesgerichtshof
Urteil vom 19.07.2000
Az.: XII ZR 161/ 98
Vorinstanzen: OLG München/Augsburg; AG Neu-Ulm
Leitsätze:
a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997 – XII ZR 233/ 95 – FamRZ 1997, 806 f.).
b) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.
Normen: §§ 1578, 1610 BGB
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners und die Berufung der Antragstellerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 5. Mai 1998 in Ziffer I und III des Entscheidungssatzes aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Neu-Ulm vom 4. November 1997 in Ziffer 1 und 3 des Entscheidungssatzes abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin folgenden Unterhalt zu zahlen: Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 monatlich 894 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 monatlich 670 DM, ab dem 1. März 1998 monatlich 176 DM.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 5/ 8, der Antragsgegner 3/ 8, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Antragstellerin 4/ 5, der Antragsgegner 1/ 5. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Antragstellerin zu 2/ 5 und dem Antragsgegner zu 3/ 5 zur Last.
Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Die am 29. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des A[…]