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OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 12 UF 202/01
Verkündet am 30.04.2002
Vorinstanz: AG Bad Iburg – Az.: 5 F 307/01
Revision wurde zugelassen

In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg geändert:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg am geschlossene Vergleich (7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten
a) für Juni 2001 450, DM (= 230,08 €)
b) für die Monate Juli – Oktober 2001 370, DM (= 189,18 €) monatlich und
c) ab dem 01. November 2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 02. Juni 1998 geborene Tochter J… hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes und


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