Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 7 UF 330/06
Urteil vom 03.01.2007
In der Familiensache erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen folgenden Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 15.2.2006 unter Nr. 1 des Tenors abgeändert.
II. Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am … geborene Antragsteller und die am … geborene Antragsgegnerin haben am 19.6.1975 in der Deutschen Botschaft in … geheiratet.
Aus der Ehe sind die beiden Töchter … geboren am 18.8.1977, und … geboren am 23.6.1979, hervorgegangen.
Am 10.12.1975 hatten die Parteien vor einem Notar in Nürnberg einen „Ehe- und Erbvertrag“ abgeschlossen, in dem sie u.a.
– Gütertrennung vereinbart und vorsorglich gegenseitig auf einen bisher etwa angefallenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben,
– sich im Wege eines Erbvertrages gegenseitig als Alleinerben und für den Fall des Todes des überlebenden Teils in erster Linie die gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge des Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt haben und
– unter Nr. 7 des Vertrages vereinbart haben, dass die Verfügungen von Todes wegen u.a. im Fall der Ehescheidung entfallen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.11.2004, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit Endurteil vom 13.7.2005, rechtskräftig seit 23.8.2005, hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 13.7.2005 abgetrennt.
Die Antragsgegnerin hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – jetzt Deutschen Rentenversicherung Bund – eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters erworben. In einer Auskunft vom 30.5.2005 (vgl. 32-39 d.A.) hat dieser Versorgungsträger den in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbenen Anteil an der Anwartschaft mit 48,24 EUR mitgeteilt. Die insgesamt erworbene Anwartschaft ist mit 167,05 EU[…]