OLG Hamm
Az: 2 UF 382/05
Beschluss vom 21.02.2005
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 30. August 2005 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 30. 8. 2005 ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
1. Ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften, die die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1. 12. 1992 (Beginn der Ehezeit) bis zum 22. 7. 1997 erworben hat, ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Antragsteller hat vom 1. 10. 1986 bis zum 22. 7. 1997 studiert. In die Ehezeit fällt seine Studienzeit vom 1. 12. 1992 bis zum Abschluss des Studiums. Im Zeitraum vom 1. 12. 1992 bis zum 22. 7. 1997 hat die Antragsgegnerin ganz überwiegend den Lebensunterhalt beider Eheleute sichergestellt. Sie hat in diesen Jahren durchgehend vollschichtig gearbeitet und deutlich höhere Einkünfte als der Antragsteller erzielt, beispielsweise im Jahr 1993 53.020 DM, 1994 54.912 DM, 1995 56.434 DM und 1996 57.888 DM brutto. Diese Einkünfte hat sie ganz überwiegend für den Unterhalt beider Eheleute eingesetzt. Die regelmäßigen Einkünfte des Antragstellers waren seinerzeit deutlich niedriger; sie bestanden in regelmäßigen Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 400 DM und dem Honorar für Tennis-Trainerstunden in Höhe von 200 DM im Monat. Hinzu kamen gelegentliche unregelmäßige Zahlungen seiner Eltern. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen ganz entscheidend dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller sein Studium erfolgreich durchführen und abschließen konnte.
Aufgrund dieser umfangreichen Leistungen der Antragsgegnerin für den Antragstell[…]