Landgericht Aachen
Az: 6 S 226/08
Urteil vom 08.05.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen wird zurück gewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Einer Entscheidung über den klägerischen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es nicht. Solange eine Fristversäumung nicht feststeht, ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum (vgl. BGH NJW 2007, 1457).
Die Berufung ist fristwahrend bei dem Landgericht Aachen eingegangen. Nach der Berufungsschrift war nämlich davon auszugehen, dass die Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist bei den Justizbehörden Aachen eingereicht wurde, allerdings fehlerhaft in den Posteingang des Amtsgerichts Aachen gegeben und dort – an falscher Stelle – am 10. Dezember 2008 – rechtzeitig für die Wahrung der Berufungsfrist – gestempelt wurde.
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte aus §§ 433, 323 Abs. 1, 346 BGB, 25 HGB nicht zu.
Vertragspartnerin des Kaufvertrages war – was zunächst unstreitig ist – die Fa. xxxxxxxxxx GmbH mit Sitz in xxxxxx. Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst und damit erloschen.
Eine Haftung der Beklagten für die Rückzahlung des Kaufpreises nach § 25 HGB kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht in Betracht.
Die Beklagte führt nicht im Sinne des § 25 HGB die Fa. „xxxxxxxxxx“ fort. § 25 HGB ordnet an, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.
Der Erwerber muss das Handelsgeschäft und die bisherige Firma fortführen, sonst fehlt es an der für die Haftung aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nötigen Kontinuität nach außen. Darüber hinaus muss eine Unternehmensübertragung vom früheren Inhaber auf den Erwerber durch abgeleiteten rechtsgeschäftlichen […]