Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erneuerung der Bremsscheiben als zugesicherte Eigenschaft & Finanzierungskosten als Nichterfüllungsschaden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 4 U 439/99 – 169
Verkündet am 04.04.2000
Vorinstanz: LG Saarbrücken – Az.: 1 O 459/98

URTEIL
Der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2000 für R e c h t erkannt:
1.Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az:: 1 O 459/98, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
Entscheidungsgründe:
 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 463 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zu, weil das verkaufte Fahrzeug zur Zeit des Kaufs zwar neue Bremsscheiben und Bremsbeläge an den Vorderrädern, aber keine neuen Bremsbeläge an den Hinterrädern aufwies. Ihm fehlte deshalb die von der Beklagten gemäß § 459 Abs. 2 BGB zugesicherte Eigenschaft, (insgesamt) mit neuen Bremsbelägen und mit neuen Bremsscheiben ausgestattet zu sein. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräftet werden.
I. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft dass nicht, die Erneuerung sämtlicher Bremsbeläge sondern nur der Austausch der Bremsbeläge an den Vorderrädern vereinbart worden sei (B1.136 d. A.), steht dem die Geständniswirkung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, „die“ Beläge sowie die Scheiben auf Kosten der Beklagten erneuern zu lassen (B1. 34 i.V.m.. Bl.18 d.A.). Mit diesem Vortrag hat die Beklagte auf die Behauptung der Klägerin reagiert, von Seiten des Ehemannes der Beklagten sei zugesichert worden, „dass er die Bremsbeläge austauschen werde“. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die Bremsbeläge an den Vorderrädern erneuert werden sollten, ist weder ihrem Vortrag noch dem vorausgehenden Vortrag der Klägerin zu entnehmen. Dass bei einer Bloßen Sichtkontrolle, wie sie von dem Vater der Klägerin anlässlich der Probefahrt vorgenommen worden ist, nur der Zustand de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv