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Darlegungs- und Beweislast bei Telefonrechnungen (Telefonsex):

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 9 U 96/99-24
Verkündet am: 27. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Stuttgart – Az.: O 206/98

Urteil
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 1999 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urseil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.1999 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.588,- DM nebst 5,5 % Zinsen hieraus seit 28.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat in beiden Rechtszügen die Klägerin 7/10, der Beklagte 3/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 11.578,42 DM
Beschwer der Klägerin: 7.930, 42 DM,
Beschwer des Beklagten: 3.588,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem am 22.01.1997 erteilten Telefondienstauftrag (Anl. K 1) für den Abrechnungszeitraum 24.03.1997 bis 22.08.1997 einen Anspruch auf eine Vergütung für die Benutzung des Telefonanschlusses i.H.v. 3.465,– DM.
Im Streit um die Richtigkeit von Telefonrechnungen trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der berechneten Einzelgespräche das Telefonunternehmen. Es hat seinem Kunden die Richtigkeit seiner Gebührenrechnungen im Streitfall anhand der von ihm gefertigten technischen Aufzeichnungen über die Einzelgespräche darzulegen (OLG Celle OLGR Celle/Braunschweig/Oldenburg 1997, 35). Die Frage, ob sich die Darlegungs- und Beweislast des Telefonunternehmens umkehrt und damit den Kunden trifft, weit die Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 3 der TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24.06.1991 (BGBl. 1. 1991, 1390) gelöscht sind, kann dahinstehen. Die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Telefongebühren beziehen sich auf die Zeit vom 24.03.1997 bis.22.08.1997 (Anl. K 5 bis K 9). Die Rechnung für […]


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