Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 15 UF 79/00
Verkündet am: 17.01.2001
Vorinstanz: AG Kiel – Az.: 58 F 238/99
In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel teilweise geändert und – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Unterhalt für die am 14. Oktober 1993 geborene Tochter Sarah folgende monatliche Beträge zu zahlen:
10-12/99 – 397,00 DM
2000 – 387,00 DM
ab 1. Januar 2001 monatlich im voraus – 447,00 DM
Die Beträge sind mit 4 % zu verzinsen ab 4. eines jeden Fälligkeitsmonats.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 33,33 und der Beklagte zu 66,67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagte sind seit dem 22. März 1991 miteinander verheiratet; ein Scheidungsverfahren ist anhängig (58 F 226/99 AG Kiel). Am 14. Oktober 1993 wurde die Tochter Sarah geboren. Im August 1998 trennten sich die Parteien voneinander.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Auskunfterteilung und Zahlung von Kindesunterhalt ab 1. Oktober 1999 erhoben. Sie hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte zahle bislang keinen Unterhalt für Sarah. Er berufe sich zu Unrecht auf eine Vereinbarung vom 25. September 1998 (vgl. BI. 8/9 d.A.). Hierin sei keine wirksame Regelung über den Kindesunterhalt getroffen; das sei im übrigen auch nicht disponibel. Sie wisse nicht, inwieweit er Abträge auf ein Darlehen bei einem Möbelgeschäft leiste. Die Unterhaltsvorschusskasse habe für das Kind Unterhalt gezahlt; die Ansprüche seien jedoch zurückabgetreten worden.[…]