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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Zusammenzug mit Lebensgefährten

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 UF 94/01
Beschluss vom 21.08.2001
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main – Az.: 35 F 10281/96-64

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2001 am 21. August 2001 b e s c h l o s s e n :
Gründe:
Der Klägerin konnte Prozeßkostenhilfe für ihre Berufung nicht bewilligt werden, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist zu versagen, da die Inanspruchnahme des Beklagten aus einem schwerwiegenden Grund grob unbillig wäre (§ 1579 Nr. 7 BGB). Die Klägerin lebt seit spätestens Frühjahr 1994 in einer festen sozialen Verbindung mit Herrn ., zu dem sie eine eheähnliche Partnerschaft aufgenommen hat, von deren Fortbestehen auszugehen ist. Die Klägerin räumt ein, mit dem Zeugen . befreundet zu sein. Mit ihrem Schriftsatz vom 14.07.1997 zum Trennungsunterhaltsverfahren, den sie zum Gegenstand ihres Vortrags macht, hat sie weiter eingeräumt, zu Herrn . eine Beziehung aufgenommen zu haben. Sie ist unmittelbar nach der Trennung im Mai 1994 in das Haus gezogen, dass dem Großvater von Herrn . gehörte und welches jetzt, nach dessen Tod, seiner Tochter gehört. Ob Herr dort getrennte Räume gegenüber denen der Klägerin hat oder nicht, spielt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine Rolle. Tatsache ist, dass zwischen beiden schon zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien eine Beziehung bestand und dass sie sich als Paar verstehen und so in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Dies wird eindrucksvoll dokumentiert in der Todesanzeige für den verstorbenen Großvater vom April 1997 in der örtlichen Zeitung. Wenn dort Herr . mit Vorname und Name mit dem Zusatz „und .“ (ausgeschriebener Vorname der Klägerin) aufgeführt ist, so ist damit dokumentiert, dass beide ein Paar sind. Der Vortrag der Klägerin, die Gestaltung sei ohne ihr Wissen und ohne Wissen von Herrn . vorgenommen worden, ist unverständlich. Der Text der Anzeige muß der Zeitung bekannt gegeben worden sein. Es mag sein, dass dies nicht durch die Klägerin oder Herrn . sondern einen anderen Angehörigen […]


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