Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Verpflichtung steuerlich abziehbar

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 8/01
Urteil vom 04.07.2002
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz – Az.: 6 K 1023/99 – Urteil vom 14.12.2000

Leitsätze:
1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.
2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!) und kurze Ausführung:
Nach dem Einkommenssteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 dürfen nur noch Unterhaltsleistungen für nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. §§ 1601 ff. BGB) gesetzlich Unterhaltsberechtigte steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung ist sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform. Die bisherige Regelung, nach der auch Unterhaltsleistungen z.B. gegenüber Geschwistern geltend gemacht werden konnten, hat nach dem Bundesfinanzhof zu erheblichen Missbräuchen geführt.
Anmerkung vom Verfasser:
Zum Unterhalt nach dem BGB sind Verwandte in auf- und absteigender Linie verpflichtet. Jedoch nur, soweit der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB). Außerdem ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, einen Unterhalt zu leisten (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Unterhaltspflichten gegenüber den Geschwistern oder anderen Angehörigen aufgrund ausländischer Rechtsordnungen sind nicht mehr absetzbar! Jedoch sind Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Kinder etc., die im Ausland leben, grundsätzlich noch steuerlich abziehbar!

Gründe
I.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv