Oberlandesgericht Köln
AZ.: 4 UF 105/04
Urteil vom 18.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Brühl, Az.: 32 F 427/02
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 5. Mai 2004 – 32 F 427/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Klägerin hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten.
In Betracht käme lediglich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 4 BGB, weil die Einkünfte der Klägerin, die sie nach der Scheidung aus ihrer Tätigkeit in einem Kindergarten bezogen hatte, nach nicht ganz zwei Jahren weggefallen sind.
Zwar geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass ein Arbeitsplatz erst nach Ablauf von zwei Jahren als
nachhaltig gesichert anzusehen ist und erst danach das Arbeitsplatzrisiko vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233; Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1573 RNr. 13; Münchener Kommentar/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1573 RNr. 25). So geht der Senat auch hier zugunsten der Klägerin nicht davon aus, dass ihr Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bereits nachhaltig gesichert war.
Sie hat jedoch nicht dargetan, dass es ihr trotz der insoweit von ihr zu verlangenden Bemühungen nicht gelungen ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der zu verlangenden Bemühungen sind an den Unterhaltsberechtigten die gleichen Anforderungen wie an den Unterhaltspflichtigen zu stellen, so dass auch der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es ihm trotz ausreichender Bemühungen nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., RNr. 572[…]