Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 8 U F 44/01
Verkündet am: 08.01.2002
Vorinstanz: AG Rendsburg – Az.: 19 F 374/00
In der Familiensache (Kindesunterhalt) hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht – Familiengericht – Rendsburg vom 08. Februar 2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
l. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
1. an den Kläger zu 1.)
von Oktober bis Dezember 2000 weitere 114,00 DM monatlich, von Januar bis Juni 2001 weitere 135,00 DM monatlich, für Juli 2001 weitere 26,00 DM, von August bis September 2001 weitere 144,00 DM monatlich, von Oktober bis Dezember 2001 monatlich 100,00 DM, ab Januar 2002 monatlich 51,00 €;
2. für die Klägerin zu 2.)
a) zu zahlen an die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Rendsburg-Eckernförde – von Oktober bis Dezember 2000 weitere 79,00 DM monatlich, von Januar bis Juni 2001 weitere 97,00 DM monatlich,
für Juli 2001 weitere 5,00 DM, von August bis September 2001 weitere 105,00 DM monatlich, von Oktober bis November 2001 monatlich 90,00 DM,
b) zu zahlen an die Klägerin zu 2.) für Dezember 2001 90,00 DM, ab Januar 2002 monatlich 46,00 €.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8, von den Kosten der Berufungsinstanz die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger zu 1. (Gordon, geb. am September 1988) und die Klägerin zu 2. (Sally, geb. am* ]Oktober 1992) stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrem Vater, der die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die Beklagte hat eine weitere Tochter Yvonne, geb. am Juli 1986, die b[…]