OLG Brandenburg
Az: 10 UF 253/11
Beschluss vom 21.02.2012
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Juli 2011 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt monatlich wie folgt zu zahlen:
– 358 € vom 18. Oktober 2011 bis zum 30. April 2013 und
– 391 € ab dem 1. Mai 2013
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,68 € seit dem 3.11.2011 sowie aus jeweils 358 € seit dem 3.12.2011, 3.1.2012, und 3.2.2012.
Der laufende Unterhalt ist jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu leisten.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegnerin zu 15 % auferlegt.
Hinsichtlich des ab März 2012 zu zahlenden nachehelichen Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.923,10 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.
Der 1958 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin haben am 14.3.1980 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder (geb. am ….9.1979 und am ….3.1986) hervorgegangen sind. Die Eheleute haben sich Ende 2009 getrennt. Seinerzeit ist die Antragsgegnerin aus dem im Miteigentum beider Beteiligten stehenden Einfamilienhaus in H… ausgezogen. Der Antragsgegner wohnt – zusammen mit dem Sohn der Beteiligten – bis heute in dem Haus. Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 18.10.2011 rechtskräftig geschieden.
Der Antragsteller arbeitet vollschichtig als Kraftfa[…]