Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 2 UF 249/05
Urteil vom 28.07.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstr., Az.: 2 F 104/05
In der Familiensache wegen nachehelichen Unterhalts (Abänderung), hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße vom 22. November 2005 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in Abänderung des Urteils des Senats vom 1. August 2003 (2 UF 28/03) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höheren nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab April 2004.
Die Parteien waren von 19… bis 19… verheiratet. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt haben sie mit am 13. Dezember 1988 gerichtlich protokolliertem Vergleich (Az. 2 F 296/87 AG Neustadt a. d. Weinstr.) geregelt und in der Folgezeit wiederholt den geänderten Verhältnissen angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte durch das vorstehend genannte Urteil des Senats, durch welches der Beklagte zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 2 357,– € ab August 2003 verurteilt wurde.
Auf das außergerichtliche Auskunftsverlangen der Klägerin vom 5. April 2004 belegte der Beklagte sein Erwerbseinkommen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für 2003. Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin zu ihren Gunsten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2 896,– €, den sie mit ihrer am 11. Mai 2005 eingereichten, dem Beklagten am 2. Juni 2005 zugestellten Klage für die Zeit ab Mai 2005 fordert. Für die Zeit von April 2004 bis April 2005 begehrt sie die mit außergerichtlichem Schrei[…]