Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: II-2 UF 135/06
Urteil vom 05.05.2008
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 – Az. 253 F 216/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
In Abänderung des vor dem Amtsgericht Münster am 15.07.1999 im Verfahren 43 F 113/98 geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D. in T. errichteten notariellen Urkunde – UR-Nr.: 138/2005 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 insgesamt nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
– im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 695 €;
– im Zeitraum von Januar bis Februar 2005 monatlich 593 €;
– im Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 572 €;
– für Juli 2005 645 €;
– im Zeitraum von August 2005 bis Juni 2007 monatlich 696 €;
– für Juli 2007 585 €;
– im Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich 564 €;
– im Zeitraum von Januar bis März 2008 monatlich 625 €;
– ab April 2008 monatlich 477 €;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 96,7% und die Klägerin zu 3,3 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des ab Januar 2008 zu zahlenden Unterhalts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des monatlich zu zahlenden Unterhalts abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird hinsichtlich des ab dem Jahr 2008 zu zahlenden Ehegattenunterhalts zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien sind seit Februar 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, K., geb. am 26.08.1985, P., geb. am 14.03.1988, und A.-L., geboren am 06.07.[…]