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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsverweigerung – nicht sorgeberechtigter Elternteil

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 10 UF 638/06
Beschluss vom 16.11.2006

In der Familiensache erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen folgenden Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 12.4.2006 aufgehoben. Der Antrag, den Antragsgegner zum regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn … zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V. Beiden Parteien wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin … dem Antragsgegner Rechtsanwalt … beigeordnet.

Gleichzeitig wird angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30,00 EUR zu erbringen hat, die im Anschluss an die Ratenzahlung fällig werden, die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 23.12.2005 angeordnet wurden.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist verheiratet und hat zwei ehelich geborene Kinder, die 15 bzw. 26 Jahre alt sind.

Darüber hinaus ist der Antragsgegner Vater des am 30.11.2001 geborenen Kindes …, das aus einer außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangen ist.

Diese Beziehung endete schon vor der Geburt von …. Zu dem Kind hatte der Antragsgegner nur bis August 2002 gelegentlichen Kontakt.

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass der Antragsgegner regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Kind ausübt. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg hat nach Anhörung der Parteien und des Jugendamtes am 12.4.2006 einen Beschluss erlassen, mit dem der Antragsgegner zur Ausübung des Umgangsrechtes gezwungen werden soll, zunächst allerdings in der Weise, dass eine Umgangsanbahnung in Begleitung durch die Familienberatungsstelle am Amtsgericht Regensburg stattfindet. Der Umgang soll gegebenenfalls ausgeweitet werden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit einem gemeinsamen Kind verpflichtet sei und deswe[…]


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