Oberlandesgericht Köln
Az: 4 WF 124/03
Beschluss vom 26.02.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn – Az.: 40 F 469/02
Die als Beschwerde nach § 19 FGG zu wertende „sofortige Beschwerde“ der Antragsgegnerin (Verfahrensbeteiligte zu 2. ) vom 12. Dezember 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 20.11.2003 – 40 F 469/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Androhungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 20.11.2003 ist unbegründet. Der Androhungsbeschluss ist zu Recht ergangen.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG hat eine Zwangsgeldandrohung zu erfolgen, bevor ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Voraussetzung für die Zwangsgeldandrohung ist dabei nicht, dass bereits alle Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 FGG vorliegen.
Erforderlich ist allerdings, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt. Eine solche Verfügung des Gerichts liegt vor. Gemäß der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 6. Dezember 2002 (Bl. 7, 7 R GA) ist das Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. M dahin geregelt worden, dass der Kindesvater ( Verfahrensbeteiligter zu 1. und Antragsteller ) berechtigt ist, seine Tochter M an jedem 2. Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie am 2. Weihnachtsfeiertag 2002 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Gemäß weiterem Beschluss des Familiengerichtes vom 14.01.2003 – 40 F 469/02 EA – (Bl. 29, 29 R GA) wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2. auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO aufgegeben, das gemeinsame Kind M zur Durchführung des Umgangsrechts entsprechend dem Beschluss vom 06.12.2002 an den Antragsteller herauszugeben. Vorsorglich wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 06.12.2002 ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 EUR angedroht.