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Verpflichtung dem begrenzen Realsplitting zuzustimmen

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Bundesgerichtshof
Az.: XII ZB 105/97
Beschluss vom 16.12.1998
Vorinstanzen: OLG Frankfurt; AG Rüsselsheim

Leitsatz:
Zur Beschwer eines Unterhaltspflichtigen, der sich dagegen wendet, daß sein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit verurteilt worden ist, dem sog. begrenzten Realsplitting zuzustimmen.
Normen: §§ 3, 511 a ZPO

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.100 DM.
Gründe: I. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 10.011 DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 8.352 DM für das Jahr 1996 zuzustimmen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Betrages von 2. 642 DM für das Jahr 1995 und von 2. 824, 87 DM für das Jahr 1996. In Höhe dieser Beträge werden dem Vorbringen der Beklagten zufolge aufgrund des begrenzten Realsplittings von ihr Steuern zu entrichten sein.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige und das Rechtsmittel deshalb nach § 511 a ZPO nicht statthaft sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1. 100 DM bemessen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den Wert der Berufung des Klägers sei nicht die Höhe der nach dem angefochtenen Urteil Zug um Zug zu erbringenden Sicherheitsleistung maßgebend, sondern das Interesse, das der Kläger daran habe, die Sicherheit nicht leisten zu müssen. Der Wert dieses Interesses sei gemäß § 3 ZPO nach frei[…]


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