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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderbedarf: Kosten für Klassenfahrt, wenn Rücklagenbildung nicht möglich ist.

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OLG Hamm
Az.: 11 WF 62/04
Beschluss vom 05.04.2004

In der Familiensache wird auf die Beschwerde der Klägerin vom 26.02.2004 der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 04.02.2004 zu Ziffer IV abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, als Sonderbedarf für A.-L. 100,-€ in monatlichen Raten von 20,- €, beginnend mit April 2004 zu bezahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Gründe:
I.
Die Klägerin will den Beklagten auf Zahlung der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 110,- € in Anspruch nehmen, die die Tochter A.-L. im Herbst 2004 mitmachen soll. Dafür begehrt sie (ergänzend) Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Erbschaft von 9.049,84 € sei zweifelhaft, ob die Kosten der Klassenfahrt Sonderbedarf seien. Darüber hinaus sei der Anspruch noch gar nicht entstanden und der Höhe nach noch nicht konkret bestimmt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und legt eine Aufforderung der Klassenlehrerin vor, 30,- € bis Ende März und den Rest von vorläufig 170,- € in Raten oder in einem Betrag bis spätestens zum 1. September 2004 einzuzahlen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Tochter A.-L. hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 100,- € für die im Herbst 2004 anstehende Klassenfahrt als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ist fällig und von der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB geltend zu machen.

1.
Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb auch bei vorausschauender Bedarfsplanung nicht durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann (BGH FamRZ 84, S. 470).

Die Klassenfahrt war hier zwar längerfristig angekündigt und insoweit voraussehbar, Sonderbedarf kann aber nicht allein nach den Kriterien der Voraussehbarkeit und[…]


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