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Sonderbedarf für neue Teppichböden bei Asthma mit einer Allergie gegen Schimmelpilze und Tierhaare sowie gegen Hausstaub

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Amtsgericht WEILBURG – Familiengericht
Az.: 24 F 428/00 (UK)
BESCHLUSS vom 20.09.2000

In der Familiensache hat das Amtsgericht-Familiengericht-Weilburg auf Grund der Verhandlung vom 12.07.2000 am 20.09.2000 beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

GRÜNDE:
I. Der am 10.10.1990 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners X. Dessen Ehe mit der Mutter des Antragstellers wurde durch Urteil des Amtsgerichts-Familiengericht-Weilburg vom 16.09.1998 – 24 F 69/96 – geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder X, 10.04.1984, und Y geb. am 06.03.1992, hervorgegangen. Die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder wurde der Mutter übertragen mit der Maßgabe, daß der Antragsgegner in schulischen Angelegenheiten ein Mitspracherecht hat. Die eheliche Wohnung befand sich in dem im Alleineigentum der Mutter stehenden Hausgrundstück am S. Der Antragsteller hat die eheliche Wohnung im März 1995 verlassen. Die Mutter war Ende 1996 mit den drei gemeinsamen Kindern umgezogen in die Wohnung H.
Durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Amtsgerichts-Familiengericht-Weilburg vom 12.07.2000 – 24 F 1187/98 (UK) wurde der hiesige Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt verurteilt, und zwar in Höhe von derzeit 681,00 DM für X, in Höhe von derzeit 555,00 DM für den Antragsteller sowie in Höhe von derzeit 540,00 DM für Y. Hierbei wurde von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 5.660,00 DM ausgegangen.
Die Mutter beabsichtigt, mit den drei gemeinsamen Kindern in die frühere Ehewohnung, die sich in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Hausgrundstück K befindet, zurückzukehren.
Der Antragsteller trägt vor, er leide unter Asthma mit einer Allergie gegen Schimmelpilze und Tierhaare sowie gegen Hausstaub. Neben den üblichen Umzugskosten, die die Mutter tragen werde, entstünden auf Grund seiner Erkrankung zusätzliche Kosten in Höhe von (15.668,89 DM zuzüglich 2.507,02 DM Mehrwertsteuer =) insgesamt 18.175,91 DM. Zwar sei der in […]


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