Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 5 WF 136/05
Beschluss vom 19.09.2005
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren, in dem die Rechtsverteidigung des Antragsgegners Erfolg hatte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das EA-Verfahren nach seinem Wert von 4.400,46 EUR gesondert abzurechnen ist, dieser Wert aber andererseits (entgegen dem Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 8.06.2005) nicht zur Erhöhung des Streitwertes der Hauptsache führt, was das Amtsgericht noch von Amts wegen korrigieren kann (§ 63 Abs. 3 GKG; die Voraussetzungen für eine Änderung der Wertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht nach dieser Vorschrift liegen hier nicht vor, weil nur über die Prozesskostenhilfe für das EA-Verfahren zu entscheiden ist).
Der Antragsgegner muss den Rückkaufswert seiner … Lebensversicherung, der zum 1.05.2004 15.258 EUR betragen hat, nach Auffassung des Senats nicht zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen, weil dies im konkreten Einzelfall nicht gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zumutbar erscheint.
Bei der vom Senat grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand) kann der Antragsgegner darauf verweisen, dass eine zusätzliche Altersversorgung, der die Lebensversicherung dienen soll, sinnvoll erscheint. Es handelt sich um eine Direktversicherung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Eine vollständige oder teilweise Auszahlung des Rückkaufswertes zöge zudem arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich. Außerdem ist der Antragsgegner nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage, die voraussichtlichen Verfahrenskosten über Ratenzahlungen aufzubringen, so dass ihm auch deswegen die vorzeitige Auflösung bzw. der Rückkauf der Lebensversicherung nicht zuzumuten ist und zunächst einmal Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt a[…]