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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebenspartnerschaft (nichteheliche) – Bedrohung eines neuen Lebenspartners

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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 9 UF 137/05
Hinweisbeschluss vom 12.10.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Oranienburg, Az.: 32 F 40/05

In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 12. Oktober 2005 beschlossen:
Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.

Gründe:
A.
Die Parteien streiten im Verfahren nach dem GewSchG.
Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft seit Mitte 2001 zusammen. Nachfolgend begann die Verfügungsklägerin eine Tätigkeit in der Firma des Verfügungsbeklagten.
Am 3. April 2003 wurde der gemeinsame Sohn M… M… geboren.
Ende des Jahres 2003 trennten sich die Parteien voneinander. Das gemeinsame Kind lebt seither bei der Verfügungsklägerin. Nachdem es anfänglich zu Umgangskontakten zwischen dem Verfügungsbeklagten und seinem Sohn kam, verweigerte die Verfügungsklägerin ab August 2004 jeglichen Kontakt. Daraufhin leitete der Verfügungsbeklagte ein Umfangsverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg (32 F 33/05) ein, infolge dessen ihm mit einstweiliger Anordnung vom 2. März 2005 ein begleiteter Umgang eingeräumt wurde. Gleichwohl wurde der Umgang nicht sogleich aufgenommen, zumindest nicht in der Zeit bis Mai 2005. Aktuell findet nunmehr der begleitete Umgang statt.
Nach Trennung der Parteien suchte der Verfügungsbeklagte in vielfältiger Weise gegen den Willen der Verfügungsklägerin ihre Nähe. Neben persönlichen Zusammentreffen kam es dabei auch zu einem regen Briefverkehr seitens des Verfügungsbeklagten; insoweit wird auf die eingereichten Briefe Bl. 12 bis 72 d.A. Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin, die mittlerweile eine neue Lebenspartnerschaft führt, behauptet, bei einem Vorfall am 15. Januar 2005 habe der Verfügungsbeklagte ihren neuen Lebenspartner mit den Worten Dich mache ich alle und rauch Dich an der Pfeife“ sowie „Du wirst mich kennen lernen, ich mach Dich richtig fertig“ bedroht. Noch am selben Tage habe der Verfügungsbeklagte
auch den Vater der Verfü[…]


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