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Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt – Abgrenzung

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 131/07
Urteil vom 26.11.2008

Leitsätze:
a) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 – XII ZR 206/91 – FamRZ 1993, 789).
b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB.

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen einer höheren Unterhaltsforderung als 285 EUR monatlich für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung.

Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin – überwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis – zur Zahlung von 235 EUR Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen und sch[…]


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