Oberlandesgericht Dresden
Az.: 20 UF 259/99
Urteil vom 15.09.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Leipzig, AZ.: 30 F 2356/97
In der Familiensache wegen Kindesunterhalt hat der 20. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leipzig vom 22. Dezember 1998 (30 F 2356/97) wie folgt abgeändert:
In Abänderung des Vergleichs vom 09.04.1997 vor dem Amtsgericht Leipzig, Az.: 30 F 1196/95, wird Kläger verpflichtet, Unterhalt für die Kinder …, geboren am …1989 und …, geboren am …1991 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin zu zahlen, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 1999 je Kind 255,00 DM und ab Juli 1999 je Kind 267,00 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 %, die Beklagte 44 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert bis 28.07.1999: 4.590,00 DM, danach: 1.989,00 DM
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Vater des am …1989 geborenen … und der am …1991 geborenen …. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 09.04.1997 einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtete, für … Unterhalt in Höhe von 415,00 DM und für … Unterhalt in Höhe von 325,00 DM zu zahlen. Dabei gingen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 2.411,00 DM aus. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Abänderung dieses Vergleichs und begründete dies mit einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der seit Juni 1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit. Sein Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigungsschreiben vom 25.04.1997 aus betriebsbeding[…]