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Kindergeld – Ausschlussfrist

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Bundesfinanzhof
Urteil vom 24.10.2000
Az.: VI R 65/99
Vorinstanzen: FG Münster

Leitsätze:
1. § 66 Abs. 3 EStG a. F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen.
2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i. V. m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.
Normen: EStG § 66 Abs. 3 a. F.

Gründe:
Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ein Anspruch auf Kindergeld rückwirkend für mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zusteht.
Der Kläger erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz a. F. (BKGG). Mit Wirkung ab August 1995 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger –Beklagter–) die Kindergeldbewilligung auf, weil die Ausbildungsvergütung des Sohnes den Grenzbetrag von 750 DM monatlich überstieg. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Der verwitwete Kläger leidet seit Jahren an Epilepsie. Er bezieht eine Arbeitsunfähigkeitsrente und befand sich wegen seiner Erkrankung im Jahre 1996 für insgesamt neun Monate in stationärer Behandlung. Im März 1996 beantwortete der Kläger einen Fragebogen des Beklagten betreffend den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1995. Im Mai 1996 wurde dem Kläger ein Informationsblatt zugesandt, in dem auch auf den mit der gesetzlichen Neuregelung des Kindergeldes eingeführten Jahresgrenzbetrag von 12 000 DM hingewiesen wurde.
Im Oktober 1997 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seinen noch in der Berufsausbildung befindlichen Sohn. Der Beklagte entsprach dem Antrag, bewilligte das Kindergeld unter Hinweis auf § 66 Abs. 3[…]


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