OLG Hamm
Az: II-8 WF 105/11
Beschluss vom 13.04.2011
Leitsatz:
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen . Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs „erzielt“ hat.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m . § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte auf Abtretung eines Schadensfreiheitsrabatts gerichtete Verfahren abgelehnt.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für den PKW Toyota nicht zu. Zwar kann gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte dem anderen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein kann, dem vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung rechtlich zu übertragen (LG Freiburg, FamRZ 2007, 146; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146; LG Freiburg, FamRZ 1991; 1447). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und gründet darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs „erzielt“ hat. Diese Voraussetzungen liegen aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Sie hat nicht dargelegt, dass sie den PKW während der Ehezeit ausschließlich selbst genutzt hat, während der Antragsgegner lediglich formal Versicherungsnehmer war. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, sie habe während der Ehe den PKW „fast ausschließlich vollständig allein“ genutzt. Dieser bereits i[…]