OLG Nürnberg
Az.: 7 WF 3447/03
Urteil vom 01.12.2003
Vorinstanz: AG Nürnberg – Az.: 111 F 1651/03
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wird der Unterhaltspflichtige nach einer Scheidung befördert, so führen die höheren Einkünfte nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten, wenn die Beförderung bereits im Zeitpunkt der Trennung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung auf diese höheren Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Sachverhalt:
Im Zeitraum von 1995 bis 1997 hat der Beklagte an einer Fortbildungsmaßnahme zum Sonderschullehrer teilgenommen, er war bisher als Hauptschullehrer tätig. Ab 1998 war er als Sonderschullehrer tätig. Im Juni 2000 trennten sich beide Ehegatten. Seit Juli 2002 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Im Oktober 2002 wurde der Beklagte zum Konrektor befördert. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt hierbei das neue Gehalt des Beklagten zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung zum Konrektor handelt es sich insoweit nicht um eine übliche „Regelbeförderung“, sondern um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat. Als eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung muss auch ein Karrieresprung gesehen werden, der zum Zeitpunkt der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Urteil im Volltext:
In der Familiensache erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, folgenden B e s c h l u ß :
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen.[…]