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Hausratsteilung – Verwirkung des Anspruchs gegenüber Ehegatten

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 3 UF 24/07
Beschluss vom 24.01.2007

In der Familiensache hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am 24. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau vom 16.06.2006 (Az.: 3 F 474/05) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 11.154,- EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das Amtsgericht hat mit von der Antragstellerin angefochtenem Beschluss vom 16.06.2006 (Bl. 52 – 55 d. A.), auf dessen Inhalt der Senat verweist, die von ihr begehrte Ausgleichszahlung versagt und ferner die Verteilung des Hausrats abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erklärt im Wesentlichen ergänzend, dass auch ein Grund für die nunmehr begehrte Hausratsteilung die Obhut der mittlerweile volljährigen Kinder beim Antragsgegner gewesen sei und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 HausratsVO statthaft. Es ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim Oberlandesgericht eingegangen.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist indes aber unbegründet. Der Anspruch auf Verteilung des Hausrats nach § 8 HausratsVO ist nach § 242 BGB verwirkt. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 07.06.2001, Az.: 3 UF 50/01, abgedr. in OLGR Naumburg 2001, 559, entschieden, dass, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener „Funkstille“ dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen werde (Umstandsmoment).

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem Auszug und mehrjährigem Getrenntleben und n[…]


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