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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungen von Kindergeldbescheiden

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 18/99
Urteil vom 25.07.2001
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Leitsätze:
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.
Normen: § 70 Abs. 3 EstG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

Gründe
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater eines 1972 geborenen Sohnes und einer 1975 geborenen Tochter. Nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau lebten die Kinder im Haushalt des Klägers. Im Rahmen der Antragstellung für das Kindergeld im Mai/Juni 1995 gab der Kläger an, dass seine Ehefrau für die Kinder Kindergeld, möglicherweise auch Kindergeldzuschlag beziehe oder bezogen habe. Die Frage, ob in den letzten sieben Monaten vor der Antragstellung für seine Kinder ein Kinderzuschuss zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sei, verneinte der Kläger. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt –Familienkasse–) bewilligte mit Bescheid vom 23. November 1995 Kindergeld für den Sohn und mit Bescheid vom 10. Januar 1996 Kindergeld für die Tochter des Klägers jeweils rückwirkend ab November 1994.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teilte der Familienkasse am 18. Juli 1996 mit, dass für den Sohn des Klägers bis einschließlich August 1995 Anspruch auf Kinderzuschuss bestanden habe und für die Tochter des Klägers laufend Kinderzuschuss gewährt werde. Im August 1997 wurde durch eine weitere Mitteilung der BfA bekannt, dass ein Kinderzuschuss für den Sohn des Klägers von Januar bis August 1995 gezahlt worden sei, sowie für die Tochter des Klägers seit Januar 1995 und für den Sohn des Klägers erneut seit Oktober 1996 laufend gezahlt werde. Der Kinderzuschuss betrug für jedes Kind 152,90 DM.
Bereits am 28. November 1996 hatte die Familienkasse dem Kläger mitgeteilt, dass nach ihren Feststellungen von der BfA ein Kinderzuschuss gezahlt werde und bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit ab Dezember 1996 der mögliche Kinderzuschuss angerechnet werde, um weitere Überzahlungen zu vermeiden. Sie zahlte in der Folge das Kindergeld vermindert um den Kinderzuschuss von 152,90 DM je Kind aus. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. November 1997 änderte die Familienkasse d[…]


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