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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternunterhalt – Berechnung und Verwirkung der Ansprüche

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OLG Hamm
Az: 2 UF 241/08
Urteil vom 06.08.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin im Übrigen und der Zurückweisung der Berufung des Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für seine am 30.9.1935 geborene Mutter I3 N2
a) für die Monate November 2005 bis einschließlich April 2008 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 21.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 701 € für jeden Monat ab November 2005 seit dem jeweiligen Monatsersten,
b) von Mai bis einschließlich Dezember 2008 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 701 € monatlich
c) von Januar bis einschließlich Juni 2009 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 674 € monatlich und
d) ab Juli 2009 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 701 € monatlich
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der jeweils aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 12.911 €, der Streitwert für die Berufung des Beklagten auf 16.531 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt für seine am 30.9.1935 geborene Mutter aus übergegangenem Recht ab November 2005 in Anspruch. Die Klägerin ist Trägerin der öffentlichen Hilfe, welche der Mutter des Beklagten seit November 2005 gewährt wird.
Die Mutter des Beklagten befindet sich seit April 2005 in einem Pflegeheim. Sie erhält Pflegeleist[…]


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