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Ehevertrag – Versorgungsausgleichsausschluss – Unwirksamkeit

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OLG Hamm
Az: 11 UF 235/05
Beschluss vom 03.03.2006

In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. März 2006 beschlossen:
1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 19. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna im Ausspruch zu Ziffer II. des Tenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

3.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W in Herne Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die Parteien haben am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie den notariellen Ehevertrag vom 22.10.2001 geschlossen, in dem es unter Ziffer 2) heißt:

Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein.

Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Antragsteller in dem Vorverfahren 12 F 8/02 AG Unna den Antrag, die Ehe aufzuheben. Hilfsweise hat er im Termin am 04.03.2002 auch die Scheidung beantragt. Beide Anträge hat das Amtsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 04.03.2002 zurückgewiesen.

Das vorliegende Verfahren wurde durch den am 16.11.2002 eingereichten (und später zurückgenommenen Scheidungsantrag der Antragsgegnerin eingeleitet. Am 19.11.2002 hat der Antragsteller auch seinerseits erneut die Scheidung beantragt. Im August 2003 wurde das Verfahren wegen eines Versöhnungsversuchs ausgesetzt und erst im Februar 2005 auf Antrag des Antragstellers fortgesetzt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Verbundurteil vom 19.09.2005 geschieden und den Versorgungsaus[…]


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