Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehescheidung nach türkischem Recht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az: 4 UF 103/98
Urteil vom 04.12.1998
Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg – Az.: 32 F 177/96

Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 21. April 1998 – 32 F 177/96 – aufgehoben und der Antrag auf Ehescheidung abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
Dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers kann – jedenfalls zur Zeit – nicht statt gegeben werden.
Für die Ehescheidung sind die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Da beide Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit sind, richten sich die materiellen Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem Recht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, das eine Rück- oder Weiterverweisung nicht enthält.
Hier kommt allein eine Ehescheidung nach Art. 134 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (türk. ZGB) in Betracht.
Danach kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.
Davon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen werden.
Die Ehescheidung scheitert jedoch am Einspruch der Antragsgegnerin.
Gemäß Art. 134 Abs. 2 türk. ZBG hat der andere Ehegatte ein Einspruchsrecht, wenn die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem Verschulden des Antragstellers beruht.
Dies ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall.
Beide Zeugen Y. haben übereinstimmend bekundet, daß der Antragsteller, kurz nachdem er die Zeugin T. im Mai 1995 in seiner Boutique angestellt hatte, ein intimes Verhältnis zu dieser Zeugin aufgenommen hat, was er dem Zeugen Y. selbst berichtet hat. Die Aussage der Zeugin T., dieses Verhältnis habe erst mit dem Auszug des Ant[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv