Oberlandesgericht Koblenz
Az: 9 UF 45/07
Urteil vom 30.05.2007
Der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg vom 15. Dezember 2006 teilweise, den Versorgungsausgleich und den Ausspruch zum Zugewinnausgleich betreffend (Ziffer II und IV), abgeändert und insoweit insgesamt neu gefasst:
1. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Vers.-Nr.: 0….54.9, werden auf dem Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 …… S 000, Rentenanwartschaften von monatlich 9,50 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.318,58 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der die Berechnung zum Versorgungsausgleich angreift und die Abweisung der Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erstrebt.
Die Berufung erweist sich insgesamt als begründet. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 9,50 EUR durchzuführen. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin nicht.
I.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist begründet, soweit er den Versorgungsausgleich ander[…]