Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 3Z BR 051/04
Beschluss vom 21.04.2004
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 21. April 2004 in der Betreuungssache … auf die weitere Beschwerde des Betreuers beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine – zunächst als Pflegschaft bzw. Vormundschaft geführte – Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die Heilbehandlung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Kontrolle, Vertretung gegenüber der Anstaltsleitung und Vertretung gegenüber Behörden.
Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das Vormundschaftsgericht die Gegenbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Diesen formlos übersandten Beschluss hatte der Betreuer nach seinen Angaben nicht erhalten. Er wurde ihm daraufhin am 5.3.2002 persönlich ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 9.7.2002 hat der Betreuer im eigenen Namen und im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung eingelegt.
Das Landgericht hat – nachdem das Beschwerdeverfahren zeitweise auf Wunsch des Betreuers nicht weiterbetrieben worden war – am 7.11.2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der er nach wie vor die Aufhebung der Gegenbetreuung anstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Bestellung eines Gegenbetreuers betrifft den Aufgabenkreis des Betreuers. Insoweit folgt die Beschwerdeberechtigung des Betreuers sowohl im Namen des Betreuten auch im eigenen Namen aus der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 69g Abs.2 Satz 1 FGG (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 325/326; OLG Hamm FGPrax 2000, 228; Keidel/Kayser FGG 15.Aufl. § 69g Rn.20).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Verfahrensrechtlich sei die Bestellung der Gegenbetreuerin nicht zu beanstanden. Eine – ohnehin grundsätzlich hier nicht erf[…]