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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbringung wegen Alkoholismus

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BGH
Az: XII ZB 241/11
Beschluss vom 17.08.2011

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).
Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
Der 1973 geborene Betroffene leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit frontotemporalem Substanzdefekt sowie an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, die bereits zu einer Leberschädigung geführt hat. Wegen dieser Erkrankung musste der Betroffene seit 2001 vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht und behandelt werden. Der Beteiligte zu 1 ist zu dessen Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt worden.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 6. Dezember 2012 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a)
Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen des Betreuungsgerichts zu Eigen gemacht. Danach besteht die Gefahr, dass sich der Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere der fronto-temporalen Substanzdefekte im Hirnbereich, sei der Betroffene nicht in der Lage, Abstinenz umzusetzen. Dem hat das Beschwerdegericht hinzugefügt, eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen könne. D[…]


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