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Rechtsanwälte Kotz GbR

unfreiwillige Beschneidung eines Jungen – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 4 W 12/07
Beschluss vom 21.08.2007

Leitsätze
Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.

Gründe
I.
Der am ….1993 geborene Antragsteller beantragt, vertreten durch seine Mutter, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner zu 2), seinen Vater, wegen seiner im zwölften Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 10.000,- Euro Anspruch nehmen will.
Der Antragsgegner zu 2) ist streng gläubiger Moslem und von der Mutter des Antragstellers geschieden. Der Antragsteller wohnte bei der Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Die Herbstferien des Jahres 2005 verbrachte der Antragsteller beim Antragsgegner zu 2).
Aufgrund eines Befundes des Kinderarztes Dr. A, wonach der Antragsteller an einer Vorhautverengung (Phimose) leide, überwies der Antragsgegner zu 1) am 15.9.2005 den Antragsteller an das ambulante Operations-Zentrum O1. Der dortige Anästhesist lehnte wegen einer chronischen Epilepsieerkrankung des Antragstellers eine ambulante Narkose ab. Der Antragsgegner zu 1) überwies darauf hin den Antragsteller an das Klinikum der Stadt O1 zur Weiterbehandlung. Der Antragsgegner zu 2) suchte mit dem Antragsteller am 28.oder 29.9.2005 das Klinikum auf, damit dieses eine Beschneidung der Vorhaut vornehme. Das Klinikum teilte nach Untersuchung mit Schreiben vom 29.9.2005 der Allgemeinen Ortskrankenkasse mit, dass eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff nicht vorliege. Der Eingriff einer nicht medizinisch indizierten Beschneidung (Circumcision) könne aber als privat zu bezahlende Leist[…]


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