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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen

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Oberlandesgericht Stuttgart – 17. Zivilsenat – Familiensenat –
Az.:17 WF 232/2001
Beschluß vom 27.06.2001
Vorinstanz: AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 4 F 288/2001

In der Familiensachewegen Unterhalt nach § 1615l BGBh i e r: Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin in 1.Instanzhat der 17. Zivilsenat – Famiiiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 07.06.2001 (4 F 288/01)abgeändert:
Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug für folgenden Antrag bewilligt:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens am 25.08.2000, über Einkommensteuererstattungen sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften in den Jahren 1998 bis 2000.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der im genannten Zeitraum ergangenen Einkommensteuerbescheide und der dazu gehörigen Einkommensteuererklärungen.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt M zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericnt Stuttgart-Bad Cannstat zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu leisten.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wirdzurückgewiesen. Von der Erhebung einer Gebühr im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

GRÜNDE
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe bietet teilweise Aussicht auf Erfolg.
1.
Daß das Amtsgericht zunächst nur über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Auskunftsstufe entschieden hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach ist die Prozeßkostenhilfe bei der Stufenklage von Stufe zu Stufe zu bewilligen, weil die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nur abschnittsweise vorgenommen werden kann (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416 f.; OLG Bamberg, FamR[…]


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