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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorausvermächtnis Miterbe bei Erbengemeinschaft

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 U 515/06
Urteil vom 12.07.2007

In dem Rechtsstreit wegen Auflassung hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 für Recht erkannt:
I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 405/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren Gunsten als (Mit-)Übertragende wie als Übernehmende (Erwerberin) zuzustimmen:

a)

Miteigentum von 31, 796 /1.000 an dem Grundstück Flst. Nr. XXXX/3 der Gemarkung E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;

b)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 13 bezeichneten Stellplatz (Tiefgarage);

c)

Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 71,19 qm;

d)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 14 bezeichneten Stellplatz im Kellergeschoss (Tiefgarage).

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der sie mit notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen zu seinen Erben berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden – „ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus“ – Grundbesitz vermacht hat (Ziffer III.), unter Anordnung von Testamentsvo[…]


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