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Adoption – Änderung des Geburtsnamens

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BGH
Az: XII ZB 656/10
Beschluss vom 17.08.2011

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen.
Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene ., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname Sch. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen ….
Durch einen am 25. April 2009 wirksam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen Herrn. als Kind angenommen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen . erhält.
Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen auswirkt. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen.., geborene . führen. Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die gewünschte Namensführung zulässig ist und hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Familiennamen der Betroffenen mit., geborene . zu führen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit seinem in FamRZ 2011, 909 f. veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im […]


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