Der Vermieter mahnte eine Mieterin mit nachfolgender Abmahnung ab: „Am Freitag, den ……, haben Augenzeugen beobachtet und dokumentiert, wie Sie im Beisein eines Herrn/Besuchers Ihren sexuellen Bedürfnissen im Freien, d.h. auf Ihrer Terrasse nachgekommen sind. Abgesehen von der Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe zwei Kinderspielplätze befinden sowie sich mehrere Mieter angesichts dieser Szenerie peinlich berührt fühlten, so sehen auch wir darin eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Mitmieter bzw. Ihrer Nachbarn. Zudem wäre das Vorkommnis unter dem Gesichtspunkt der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu prüfen.“. Die Mieter des Hauses hatten von dem oben beschriebenen Ereignis 4 Lichtbilder gefertigt und diese im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Gerichtsakte gereicht. Die ausgesprochene Abmahnung durch den Vermieter war zulässig. Das Gericht führte diesbezüglich im Urteil aus: „Die vorgenommenen sexuellen Handlungen auf einem einsehbaren Terrassengelände sind durchaus geeignet ein öffentliches Ärgernis zu erregen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich – wie alle Zeugen bestätigt haben – in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Klägerin zwei Kinderspielplätze befinden. An dem Terrassengrundstück verläuft des Weiteren ein Fußweg. Es bestand daher durchaus die Möglichkeit, dass die Klägerin und der Zeuge …. von unbeteiligten Dritten, auch und insbesondere Kindern, wahrgenommen werden. Dass er hierzu tatsächlich nicht gekommen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Immerhin wurde der streitgegenständliche Vorfall von den Mietmietern und deren Besuchern – unabhängig voneinander – wahrgenommen. Die Zeugen haben mitgeteilt, dass sie sich über die Brüstung des Balkons gelehnt haben und dabei auf die Klägerin und deren Begleiter blicken konnten. Es war durchaus nicht so, dass die Klägerin mit dem Zeugen … die sexuellen Handlungen in einem geschützten, verborgenen, schwer einsehbaren Raum vorgenommen hat, sondern dieser waren sowohl für Dritte außerhalb des Mietobjekts als auch für die Mieter oberhalb ohne größere Anstrengung einsehbar. Wenn die Klägerin sich derart freizügig präsentiert, kann sie nicht damit rechnen, dass die Mitmieter dies akzeptieren und unbeteiligt bleiben. Denn im Rahmen eines Mietverhältnisses und zur Wahrung des Hausfri[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16, Beschluss vom 20.12.2016 In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit wird gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit […]