Bundesgerichtshof
Urteil vom 28.03.2001
Az.: IV ZR 245/ 99
Vorinstanzen: Thüringer OLG in Jena; LG Mühlhausen
Leitsatz:
Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts anderes gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB.
Normen: § 2069, BGB § 379 Abs. 1 S. 2 DDR-ZGB
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 2) und 3) wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Kläger, die sich für Miterben halten, verlangen von der Beklagten, die zwei zum Nachlaß gehörende Gebäudegrundstücke ohne Beteiligung der Kläger verkauft hat, die Herausgabe des Kaufpreises bzw. Schadensersatz.
Die Kläger sind die Stiefenkel und die Beklagte ist eine Tochter des Erblassers H. J.. Dieser war mit E. J., der Mutter der Beklagten und Großmutter der Kläger, verheiratet. Sie war vorher die Frau seines älteren Bruders P. J. gewesen, der Landwirt und Erbe eines im Gebiet der späteren DDR gelegenen Hofes war. Aus dieser ersten Ehe von E. J. stammten die Söhne W. und K.. Nach dem frühen Tod von P. J. ehelichte die Witwe dessen jüngeren Bruder H.. Aus dieser zweiten Ehe gingen die Beklagte und der Sohn P. jun. hervor. E. und H. J. bewirtschafteten den Hof bis zu ihrem Tode. Die Kinder aus der ersten Ehe wurden am Nachlaß ihres Vaters P. J. nicht beteiligt. Alle vier Kinder wuchsen auf dem Hof bei E. und H. J. auf.
Am 4. Januar 1921, kurz vor Geburt der Beklagten, schlossen die Eheleute E. und H. J. einen notariell beurkundeten Erbvert[…]