Landgericht Göttingen
Az: 4 S 6/06
Urteil vom 23.03.2007
In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.664,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 2.664,60 €.
Gründe
I.
Die Klägerin, Tochter der Beklagten, nimmt die Beklagte auf Ergänzung ihres Pflichtteils in Anspruch.
Am 10. November 2001 verstarb in der am 11. März 1942 geborene. Er hinterließ seine Ehefrau, die Beklagte, sowie zwei Kinder, nämlich die Klägerin und deren Bruder. Letzter Wohnsitz des Erblassers war……
Durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 8. Februar 1994 wurde die Beklagte zur Alleinerbin ihres Ehemannes, des Erblassers, berufen.
Nach dem Tod des Vaters machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Pflichtteil geltend. Die Parteien gingen dabei übereinstimmend von einem bereinigten Nachlasswert in Höhe von insgesamt 45.795,00 € aus. Davon kehrte die Beklagte an die Klägerin 1/8, mithin 5.724,37 € als Pflichtteil aus.
Im Rahmen der Korrespondenz der Bevollmächtigten der Parteien teilte die Beklagte dabei erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 2003 (Anlage K 1 zur Klagschrift, BI. 12 f. d. A.) mit, dass nach dem Tod des Erblassers an sie Leistungen aus drei Lebensversicherungsverträgen bei der Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 21.316,82 € ausgezahlt worden seien. Die Verträge waren vom Erblasser auf dessen Namen abgeschlossen und unterhalten worden, die Beklagte war als Bezugsberechtigte bestimmt worden.
Daraufhin hat die Klägerin beim Amtsgericht Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung von 1/8 der der Beklagten mittels der Lebensversicherungen zugewendeten Versicherungssumme (mithin von 2.664,60 €) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben. Hierbei hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die erhaltenen Versicherungsleistung[…]