Oberlandesgericht Köln
Az: 2 W 88/07
Beschluss vom 28.11.2007
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Oktober 2007 wird der Beschluß des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. September 2007 geändert und wie folgt neu gefaßt :
Dem Antragsteller wird für die Klage mit dem Antrag seiner Klageschrift vom 10. Mai 2007 und die Verteidigung gegen die Aufrechnung im Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2007 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Insoweit wird ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Frau Rechtsanwältin L Q in E beigeordnet. Zahlungen auf die Prozeßkosten nach den §§ 115, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO braucht der Antragsteller nicht zu leisten.
Gründe:
1. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des am 8. September 2005 verstorbenen Erblassers K M. Der Antragsteller, das einzige Kind des Erblassers und der Beklagten, nimmt sie auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von EUR 10.487,41 nebst Zinsen in Anspruch. Durch Beschluß vom 16. Juli 2007 hat der Einzelrichter des Landgerichts den Antrag des Antragstellers vom 10. Mai 2007, ihm für eine Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Zahlungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Juli 2007 hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 2007 – 2 W 61/07 – den Beschluß vom 16. Juli 2007 aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch vom 10. Mai 2007 an das Landgericht zurückverwiesen und dieses angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 hat die Antragsgegner gegenüber der Klageforderung, der sie nach wie vor entgegen tritt, hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten, in diesem Schriftsatz näher aufgeführten Gegenansprüchen erklärt. Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. September 2007 das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers vom 10. Mai 2007 erneut zurückgewiesen und ausführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe aufgrund eines gegenüber dem Senatsbeschluß vom 16. August 2007 veränderten Sach- und Streitstandes […]