Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 118/08
Beschluss vom 01.08.2008
In der Nachlasssache betreffend den Nachlass des …. in Duisburg verstorbenen A., zuletzt wohnhaft gewesen in Duisburg, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 07. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 2008 am 1. August 2008 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 300,- Euro
Gründe:
I.
Am 30. Juli 2000 verstarb der Erblasser in Duisburg, seinem letzten Wohnsitz.
Der Antragsteller, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat zunächst beantragt, ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme beim Amtsgericht Meppen zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Duisburg entsprochen.
Sodann hat der Antragsteller beantragt, ihm die an das Amtsgericht Meppen übersandte Akte zwecks Einsichtnahme in seine Büroräume zu schicken.
Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 31. März 2008 abgelehnt, da es sich an Rechtsprechung und Schrifttum gebunden sehe.
Hiergegen hat sich der Antragsteller beschwert.
Das Landgericht hat am 13. Mai 2008 die Beschwerde zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde des Antragstellers richtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Soweit mit Blick auf die Entscheidung des BayObLG (FGPrax 1995, 72) Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers bestehen könnten, weil der Beschwerdeführer das mit dem Antrag auf Akteneinsicht geltend gemachte Interesse auf rechtliches Gehör letztlich aus seinem Mandat herleitet, mögen diese dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1.
Die Kammer hat ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers habe keinen Erfolg.
Nach einhelliger Auffassung handele es sich bei der Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG. Die Beschwerde des Antragstellers sei jedoch sachlich unbegründet.
§ 34 Abs. 1 FGG bestimme, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in Akten gewähren kann, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft ist. D[…]