Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbe – Tod vor Testamentseröffnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Landgericht Krefeld
Az.: 1 S 51/07
Urteil vom 27.06.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld, Az.: 6 C 686/06

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 3.000,00

Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Tante, die Feststellung, dass er neben ihr Erbe nach seinem Großvater X geworden ist.
X hatte durch notarielles Testament vom 23.08.1957 seine Ehefrau, X, als Vorerbin und seine beiden Töchter, X und X, als Nacherbinnen eingesetzt. Für den Fall, dass noch weitere Kinder in der Ehe geboren werden würden, war bestimmt, dass diese zu gleichen Teilen und Rechten neben die beiden Töchter als Nacherben treten sollten.
Der Großvater des Klägers, X, verstarb am 04.04.1979. Seine Ehefrau, die von ihm eingesetzte Vorerbin, verstarb am 25.03.2006. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter des Klägers, X, bereits vorverstorben. Der Kläger hatte die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen.
Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Bezug genommen.
Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage am 20.04.2007 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger ist nicht neben seiner Tante Erbe nach seinem Großvater geworden, da er das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat.
Entgegen der Berufung greift zugunsten des Klägers nicht § 2069 BGB ein. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv