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Erbunwürdigkeitserklärungsklage – Feststellungsinteresse

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 UH 496/06
Beschluss vom 19.10.2006

In Sachen wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 19.10.2006 beschlossen:
I. Der Antrag des Klägers, ihm zur – beabsichtigten – Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II. Keine Kostenentscheidung.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.07.2006 -3 O 415/05-, soweit sein Antrag, seine Miterbenstellung zu 1/2 festzustellen, zurückgewiesen wurde. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist der Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.. Dessen Eltern sind der Beklagte und die allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers, die rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Beklagten.

Der Kläger hat im Wege der Erbunwürdigkeitsklage begehrt, den Beklagten für den Erbfall nach dem am 09.07.2005 in Homburg verstorbenen M. S. D. für erbunwürdig zu erklären, weil der Beklagte diesen vorsätzlich getötet habe. Des weiteren hat er die Feststellung begehrt, der verstorbene M. S. D. sei von ihm und seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Miterbenstellung der Mutter zu 1/2 begehre, folge die Unzulässigkeit bereits daraus, dass diese nicht Partei des Rechtsstreites sei. Die weitere Feststellung sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Beklagte nie bestritten habe, dass der Kläger den Verstorbenen beerbt habe.

Hiergegen richtet sich die – beabsichtigte – Berufung des Klägers, mit der er – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – seinen auf Feststellung, dass er Erbe zu 1/2 seines Bruders M. S. D. geworden sei, gerichteten Antrag weiterverfolgen will. Er ist der Auffassung, dass er ein berechtigtes Intere[…]


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