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Erbscheineinziehung

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OLG Celle
Az.: 6 W 96/02
Beschluss vom 31.07.2002
Vorinstanzen: Landgericht Hannover – Az.: 12 T 12/02 und 12 T 13/02 ~ Amtsgericht Burgwedel – Az.: 12 VI 71/02

In der Nachlasssache betreffend die Einziehung des am 3. März 1998 erteilten Erbscheins nach dem am 8. September 1997 verstorbenen ##############, geb. #######, zuletzt wohnhaft gewesen in #######, hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gelle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 19. Juli 2002 und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 17. Juli 2002 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2002 am 31. Juli 2002 beschlossen:
Die weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Erbschein vom 3. März 1998 ein Vermerk des Inhalts aufzunehmen ist, wonach dieser sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers bezieht.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 100.372,35 Euro

Gründe
Die weiteren Beschwerden sind unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des privatschriftlichen Testaments des Erblassers vom 29. April 1997 dessen Erben zu je 1/2 geworden sind, so dass eine Einziehung des dies bezeugenden Erbscheins vom 3. März 1998 nicht in Betracht kommt (nachfolgend zu 1). In dem Erbschein ist lediglich von Amts wegen zu vermerken, dass er sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers erstreckt (nachfolgend zu 2).
1. Die Auslegung eines Testaments ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortl[…]


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