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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheineinziehung wegen Unrichtigkeit – Voraussetzungen

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 OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 2 Wx 36/02
Beschluss vom 27.12.2002
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, Az.: 6 VI 219/75
Landgericht Bonn, Az.: 4 T 371/02

In dem Erbscheinsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 27. Dezember 2002 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Oktober 2002 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. August 2002 – 4 T 371/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 2. Juli 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 14. Mai 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 13. Juni 2001 an das Amtsgericht Waldbröl zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Waldbröl wird angewiesen, den am 31. Oktober 1975 erteilten Erbschein – 6 VI 219/75 – nach dem am 26. Januar 1972 verstorbenen F. O. einzuziehen.
Für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die in dem Beschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen der Beteiligten haben diese jeweils selbst zu tragen.

Gründe:
1.
Am 26. Januar 1972 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1) und 2). Der Erblasser hatte unter dem 13. September 1971 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem es unter anderem heißt (Bl. 2 f. d.BA. 6 IV 65/75 AG Waldbröl):
„… Und so die Ehefrau mit den Kindern die Arbeit und das Einzelhandelgeschäft mit dem ambulant Handel weiter führen muss.
Und so der Ehefrau das Einzelhandelgemischtwaren Geschäft mit dem ambulant Handel und das Haus mit dem Grundstück und auch das andere auf der eine Seite der Straße mit allen meinem Guthaben wenn ich tot bin bis zu Ihrem Lebensende übertrage und im Besitz behalten soll.
Und die Eheleute W. O. für die rechte verpflegen dann das Haus mit dem Grundstück nach dem Tode beko[…]


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