Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auch Sektenmitglied hat Anspruch auf Pflichtteil

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BVerfG
Az.: 1 BvR 2464/97
Nichtannahme-Beschluss vom 30.08.2000

Obwohl der Sohn einer Sekte beigetreten und vor über zwanzig Jahren jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hatte, bejahte das Gericht einen Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter. Wer einen nahen Angehörigen nicht nur enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil streichen will, muss handeln. Nur in seltenen Fällen hilft ein Pflichtteilsentzug. Zu empfehlen ist ein rechtzeitiger notarieller Pflichtteilsverzicht.

Das Bundesverfassungsgericht machte die Grenzen der Testierfreiheit in der genannten Entscheidung deutlich: Das Grundgesetz verlangt auch eine Berücksichtigung des Verwandtenerbrechts. Nahen Angehörigen steht deshalb immer ein Anteil am Nachlass zu. Werden sie enterbt, können sie von den testamentarisch eingesetzten Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Geld verlangen, den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Die Eltern des Erblassers nur, sofern keine Kinder oder Enkelkinder leben. Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch. Der Pflichtteil beträgt immerhin die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung wird auf den Verkehrswert des Nachlasses abgestellt. Egal, ob Geld oder sonstiges Vermögen beispielsweise ein Haus vererbt worden ist.

In besonders gelagerten Fällen kann der Erblasser dem Berechtigten den Pflichtteil entziehen. Dies ist allerdings nur durch Testament oder Erbvertrag möglich. Und vor allem müssen der Pflichtteilsentzug eindeutig erklärt und die Gründe ausführlich geschildert werden. Andernfalls kann die Entziehung leicht misslingen. Wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Gründliche Beratung, wie durch einen Notar, zahlt sich hier aus. Zumal die Entziehung des Pflichtteils nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist. Etwa, wenn das Kind sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen einen Elternteil schuldig gemacht hat. Auch ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel kann ausreichen; die Anforderungen hierfür sind allerdings streng. Eine einzelne – wenn auch grobe – Beleidigung berechtigt nach der Rechtsprechung nicht nur Entziehung des Pflichtteils. Auch das Fehlen jeden persönlichen Kontakts zum Pflichtteilsberechtigten ist noch kein Entziehungsgrund.

 […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv