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Werbemails – Unterlassungsanspruch? – Ja! Teil 2

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 Landgericht Traunstein
Az: 2HK O 3755/97
Vom 14.10.1997

Beschluß
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Traunstein vom 14.10.97 wegen einstweiliger Verfügung
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten, Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen zu senden.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

G rAb  ü n d e
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 13.10.1997, bei Gericht eingegangen am 14.10.1997, gegen die Antragsgegnerin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und den hierzu vorgetragenen Sachverhalt wie folgt glaubhaft gemacht: Die Antragsgegnerin hat unverlangt Werbematerial an einen E-Mail-Privatanschluß übermittelt.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag; der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen. Aufgrund dieses glaubhaft gemachten Sachvortrages steht dem Antragsteller der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. § 935 ZPO; §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG
Wegen Dringlichkeit hat gemäß §§ 937 Absatz 2, 944 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen über den Antrag entschieden, weil die Entscheidung nicht ohne erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen
des Antragstellers bis zum nächsten Kammertermin aufgeschoben werden kann.

 

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